Menü

Förderverein

Ziele

Ziel des Fördervereins der Liepener Kirche und Orgel ist, die Kirche mit Kulturveranstaltungen, ­Konzerten und Ausstellungen beleben, auch soll sie wieder für Gottesdienste genutzt werden können. So hatte er sich zu ­Beginn vorgenommen, die vom Verfall bedrohte und verwaiste Kirche instand zu setzen. Inzwischen konnten Fenster und Mauerwerk sowie Gestühl, Kanzel, Empore und die Glocke restauriert werden. Auch die ­defekte Orgel ist seit Ende 2023 wieder spielbar. Nun stehen noch die Restaurierung des äußeren Mauerwerks, der Eingangstüre und des Rosettenfensters darüber sowie des Altarbildes an.
Hierfür ist der Verein weiterhin über Spenden sehr dankbar!

Satzung des „Förderverein der Liepener Kirche und Orgel (Liepen, 17237 Klein Vielen)“

§ 1

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Zwecke,der Religion und der Denkmalpflege – durch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideelle, finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der Religion,der kirchlichen Zwecke und der Denkmalpflege. Darüber hinaus fördert der Verein unmittelbar die Kunst und Kultur, die Jugendhilfe und die Denkmalpflege.

… lesen Sie hier die vollständige Satzung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung finanzieller Mittel durch Beiträge ,Spenden sowie durch die Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen. Die finanzielle Unterstützung der Kirchengemeinde insbesondere beim Erhalt der Denkmal geschützten Bausubstanz der Kirche und Orgel in Liepen, soll durch die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen auch speziell für Kinder,-und Jugendliche, durch Konzertveranstaltungen, Lesungen, Filmvorführungen, Diskussionsrunden ,Ausstellungen und anderer Festveranstaltungen erreicht werden.
    Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

    Der Verein führt den Namen

„Förderverein der Liepener Kirche und Orgel.e.V. (Liepen, 17237 Klein Vielen)“.

2. Sitz des Vereins ist Liepen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

    Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Die Mitgliedschaft wird beendet

    durch Tod,
    durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden erklärt werden kann,
    durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

4. Mitgliedsbeiträge sollen erhoben werden.

5. Auf Vorschlag des Vorstands können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4

Vereinsmittel

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch sonstige Zuwendung begünstigt werden.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.

Sie beschließt über:

    die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    die Entlastung des Vorstands,
    die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    die Ausschließung eines Mitglieds,
    Satzungsänderungen,
    Die Auflösung des Vereins.

    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss jeweils mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Verschickung kann auch per Email erfolgen, wenn das Mitglied gegenüber dem Verein eine Emailadresse angegeben hat. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
    In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer unterzeichnet wird. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht wurde, erhoben werden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.

§ 7

Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom verbleibenden Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl durch die Mitglieder erfolgt.
    Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils Einzelvertretungsmacht.
    Dem Vorstand obliegen alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder per Email sowie Entscheidungen über die Verwendung von Vereinsmitteln ab einer Höhe von 10.000 Euro bedürfen einer Zustimmung durch die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

§ 8

Rechnungsprüfung

Die Rechnungen des Vereins werden von einem, durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, jährlich geprüft. Über das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

§ 9

Auflösung des Vereins

Nach Auflösung des Vereins erfolgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Peckatel-Prillwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Geänderte Satzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.5.2018

Spenden

Wir bitten um Spenden für die Restaurierung und Unterhaltung der Kirche.

Die Spenden sind steuerabzugsfähig.

Kontoinhaber: Förderverein der Liepener Kirche und Orgel
Bank: Sparkasse Mecklenburg-Strelitz
IBAN: DE38 1505 1732 0100 0185 80

Schatzmeister: Martin Romahn

Email an Martin Romahn